Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 27 Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/27#abs-1 (1) Versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmer sowie alle sonstigen die Versicherungspflicht und Beitragshöhe sowie die Mitgliedschaft berührenden Tatbestände innerhalb von zwei Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/27#abs-2 (2) Die landwirtschaftlichen Unternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Beschäftigung der versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen innerhalb von zwei Wochen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden. Die §§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/27#abs-3 (3) Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 erfüllen, haben sich bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu melden.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.